"den Arbeitsweg von Herrn A. in Höhe von 8'174 km und Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 5'721 (8'174 km x CHF 0.70) zu akzeptieren und unser steuerbares Einkommen um CHF 2'781 zu reduzieren (CHF 5'721 ./. CHF 2'940). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben am 19. August 2020 eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: