4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen 3. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrensverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 630.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.