3.7. Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 gleich wie die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 425.00 vorgenommen wurden. In steuerlicher Hinsicht bestanden damit per 31. Dezember 2018 keine vorzutragenden Verluste mehr. Das KStA JP hat daher zu Recht den mit der Steuererklärung 2019 geltend gemachten Verlustvortrag von CHF 6'304.00 nicht (mehr) zur Verrechnung zugelassen. 3.8. Dementsprechend sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. -9-