3.6. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, zumal Art. 67 Abs. 1 DBG und § 74 Abs.1 StG mit der vom Bundesgericht beurteilten Bestimmung im Zürcher Steuergesetz übereinstimmen. Nichts daran ändert, dass diese Praxis der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht bekannt war.