3.4.3. Damit herrscht Einklang zwischen den Normen zur Verlustverrechnung in Art. 67 Abs. 1 DBG, Art. 25 Abs. 2 StHG und § 74 Abs. 1 StG. Ein kantonaler Gestaltungsspielraum besteht hier nicht (Bundesgerichtsurteil vom 28. Januar 2020 [2C_793/2017], Erw. 4.2). -7- 3.5. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Verrechnung von Vorjahresverlusten bei in der Vorperiode veranlagtem Gewinn im Urteil vom 29. April 2014 (2C_696/2013) wie folgt geäussert: