3.3.2. In der Einsprache wurde in allgemeiner Weise auf die korrekte Steuererklärung mit einem deklarierten Reingewinn von CHF 10'763.00 verwiesen. In Rekurs- und Beschwerde wird ergänzt, dass zwingend Vorjahresverluste von CHF 6'304.00 bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen seien. Es stehe "bei der Anweisung für die Steuererklärung nirgends, dass bei einem Gewinn die Verlustverrechnung gestrichen" werde, ebensowenig im aargauischen Steuergesetz.