2.3. Von einer "Weiterleitung" des Einspracheentscheides durch das KStA JP an das Spezialverwaltungsgericht kann keine Rede sein. Vielmehr wurden die Formalien im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren vom KStA JP und von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin eingehalten. Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen, inwiefern das rechtskonforme Vorgehen des KStA JP als schikanös bezeichnet werden sollte. 3. 3.1. Betreffend Aufrechnung eines Privatanteils an den Fahrzeugkosten wurde die Einsprache gutgeheissen, so dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht mehr beschwert ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich damit.