Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 187 Abs. 1 StG/Art. 132 Abs. 1 DBG) gegen die Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2020 Einsprache erhoben (§ 192 ff. StG/Art. 132 Abs. 1 DBG). Das KStA JP hat zu Recht ein Einspracheverfahren durchgeführt und dieses mit einem anfechtbaren Einspracheentscheid mit korrekter Rechtsmittelbelehrung abgeschlossen (§ 195 StG/Art. 135 DBG). Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat sodann innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fristgerecht Rekurs/Beschwerde (§ 187 Abs. 1 StG/ Art. 140 Abs. 1 DBG) gegen den Einspracheentscheid erhoben.