6. Die A. GmbH hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das KStA JP hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin je mit separater Verfügung vom 14. April 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 veranlagt. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat gegen die genannten Verfügungen im gleichen Schreiben Einsprache erhoben. Das KStA JP hat die Einsprache in einem Entscheid behandelt und beurteilt. Dementsprechend wurde mit einer Rechtsschrift Rekurs bzw. Beschwerde erhoben.