Sie begann erst am Montag, 20. April 2020, zu laufen, und endete am Dienstag, 19. Mai 2020. Inwiefern ein Arzttermin am 19. April 2020 und ein folglich verpasster Anwaltstermin am gleichen Tag ein Hinderungsgrund zur Wahrung einer am Folgetag beginnenden Rekursfrist sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Akten gehen keine Hinderungsgründe hervor. Der Rekurs ist damit verspätet erfolgt, so dass auf diesen nicht eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: