Der Rekurrent belegt seine Behauptung nicht. Doch selbst wenn belegt wäre, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anwaltstermin am 19. April 2020 nicht hätte wahrnehmen können, ist dies kein Hinderungsgrund, der erklärt, wieso der Rekurs vorliegend erst am 20. Mai 2020 eingereicht wurde. Am 19. April 2020 (der übrigens ein Sonntag war) hatte die Rekursfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Sie begann erst am Montag, 20. April 2020, zu laufen, und endete am Dienstag, 19. Mai 2020.