bis zum 19. April 2020, sah einen Stillstand der Fristen während ihrer Geltungsdauer vor, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 der Verordnung).