145 ZPO N 5). Wird ein Einspracheentscheid während des Stillstandes zugestellt, so beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020, in Kraft vom 21. März 2020 -5-