1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 64'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden ermessensweise CHF 36'000.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2019 liessen A. und B. mit Schreiben vom 25. April 2009 (richtig: 2019 / Postaufgabe am 9. Mai 2019) Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, die Steuerveranlagung sei aufzuheben bzw. ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen gemäss eingereichter Deklaration anzupassen.