Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.72 P 94 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch lic. iur. Martin Schnyder, Rechtsanwalt, Sihlquai 253, 8005 Zürich Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 3. April 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 64'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden ermessensweise CHF 36'000.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2019 liessen A. und B. mit Schreiben vom 25. April 2009 (richtig: 2019 / Postaufgabe am 9. Mai 2019) Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, die Steuerveranlagung sei aufzuheben bzw. ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen gemäss eingereichter Deklaration anzupassen. 3. Mit Entscheid vom 3. April 2020 wies dies Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Zustellung am 9. April 2020) haben A. und B. mit Rekurs vom 20. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen folgende "Anträge: 1. Die Verfügungen vom 15. April 2019 mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 seien vollumfänglich aufzuheben bzw. so anzupassen, dass diese der eingereichten Steuererklärung und dem deklarierten Einkommen und Vermögen der Rekurrenten Steuerperiode 2016 ent- spricht, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- züglich MWSt." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das Regionale Steueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen. 7. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 teilte das Spezialverwaltungsgericht dem Vertreter von A. und B. mit, dass der Rekurs verspätet ist, und räumte ihm die Gelegenheit ein, einen allfälligen Hinderungsgrund nachzuweisen. 8. Der Vertreter von A. und B. beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2022 eine Fristverlängerung, die vom Spezialverwaltungsgericht bewilligt wurde. 9. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 machte A. einen Hinderungsgrund geltend. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Vorab ist zu prüfen, ob der Rekurs innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 3. 3.1. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausge- staltet ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 187 StG N 3). Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich aner- kannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 186 Abs. 1 und 2 StG). Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 187 StG N 4). 3.2. Gemäss § 197 Abs. 4 StG i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG) gilt für die Berechnung der Fristen die Zivilprozessordnung. Danach stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die Gerichtsferien dauern somit vom Sonntag vor Ostern bis und mit dem Sonntag nach Ostern (Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 145 ZPO N 5). Wird ein Einspracheentscheid während des Stillstandes zugestellt, so beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungs- verfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020, in Kraft vom 21. März 2020 -5- bis zum 19. April 2020, sah einen Stillstand der Fristen während ihrer Gel- tungsdauer vor, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bun- des oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 der Verordnung). 3.4. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 wurde dem Vertreter der Re- kurrenten am 9. April 2020 zugestellt (vgl. Rückschein). Den Rekurrenten wurde der Einspracheentscheid am 6. April 2020 zugestellt (vgl. Rück- schein). Die Zustellung an beide Empfänger erfolgte also, da Ostern am 12. April 2020 war, während der Gerichtsferien sowie der Dauer des Fris- tenstilltandes gemäss vorgenannter Verordnung. Damit hat die 30-tägige Rekursfrist am 20. April 2020 zu laufen begonnen und ist am Dienstag, 19. Mai 2020, abgelaufen. Der vom 20. Mai 2020 datierende Rekurs wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Wertzeichen der Post auf dem zu- gehörigen Couvert). Der Rekurs ist damit verspätet erfolgt. 4. 4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG). 4.2. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands unmöglich war, innert Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen entschuldbar er- scheint. Der Hinderungsgrund muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder zumin- dest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 4.3. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). Es muss ein gangbarer Weg für die rechtzeitige Einrei- chung eines Rechtsmittels gefehlt haben (Bundesgerichtsurteil vom 13. De- zember 2000 [2P.235/2000]). -6- 4.4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 hat das Spezialverwaltungsgericht dem Vertreter der Rekurrenten Gelegenheit gegeben, sich zur Verspätung des Rekurses zu äussern und allfällige Hinderungsgründe mit Nachweis gel- tend zu machen. Der Vertreter der Rekurrenten hat innert erstreckter Frist keine Hinderungs- gründe geltend gemacht. Der Rekurrent hat sich mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (Postaufgabe am 24. Juni 2022) acht Tage nach Ablauf der erstreckten Frist vernehmen lassen. Er führt aus, er lebe seit vielen Jahren unter Schmerzen und müsse Medikamente einnehmen. Am 19. April 2020 habe er so starke Schmerzen gehabt, dass er einen Arzt habe aufsuchen müssen, wo er Valium zur Schmerzlinderung erhalten habe. Deshalb habe er einen Termin bei seinem Anwalt, der für den 19. April 2020 vereinbart gewesen sei, nicht wahrnehmen können. Der Rekurrent belegt seine Behauptung nicht. Doch selbst wenn belegt wäre, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen An- waltstermin am 19. April 2020 nicht hätte wahrnehmen können, ist dies kein Hinderungsgrund, der erklärt, wieso der Rekurs vorliegend erst am 20. Mai 2020 eingereicht wurde. Am 19. April 2020 (der übrigens ein Sonntag war) hatte die Rekursfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Sie begann erst am Montag, 20. April 2020, zu laufen, und endete am Dienstag, 19. Mai 2020. Inwiefern ein Arzttermin am 19. April 2020 und ein folglich verpasster Anwaltstermin am gleichen Tag ein Hinderungsgrund zur Wahrung einer am Folgetag beginnenden Rekursfrist sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Akten gehen keine Hinderungsgründe hervor. Der Rekurs ist damit verspätet erfolgt, so dass auf diesen nicht eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Verfahrenskos- ten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszu- richten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 95.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 495.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 21. Juli 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard