Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 6'000.00. Der Fall hat einen höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung. Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind den Rekurrenten 70 % mit CHF 1'190.00 zu ersetzen. - 22 - Das Gericht erkennt: