Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. - 21 - 7.2. Eine Minderheit des Gerichtes hätte das Verfahren zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen (welche im Rekursverfahren durchgeführt wurden) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. 8.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. 8.2. Die Rekurrenten obsiegen gemessen an ihren Anträgen zu 70 %. Sie haben daher 30 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.