6.4. Die Umqualifizierung des F. XE und des F. XD von Geschäftsvermögen in Privatvermögen stellt steuerlich zwar eine Privatentnahme dar, die der veräusserungsgleichen steuerlichen Behandlung zum Verkehrswert unterläge (§ 27 Abs. 2 StG). Aufgrund des Alters der Fahrzeuge (F. XD: 1. Inverkehrsetzung 23. Mai 2003; F. XE: 1. Oktober 2001) und der Buchwerte (F. XD: CHF 400.00; F. XE: CHF 4'000.00) wird auf eine zusätzliche Aufrechnung verzichtet. 7. 7.1. Vor diesem Hintergrund verändert sich das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Einspracheentscheid insgesamt wie folgt: