6.1.2. Die Steuerkommission Q. nimmt ausführlich Stellung zu den Gründen, die sie dazu bewogen haben, die Sofortabschreibung von CHF 30'000.00 steuerlich nicht zu akzeptieren (vgl. oben Erw. 4.1.3. und 4.1.5). Im Übrigen bringt sie vor, es würden auch nach der Aufrechnung der CHF 30'000.00 - 14 - weiterhin gesamthafte Fahrzeugkosten von über CHF 12'000.00 als erfolgsmindernde Tatsache berücksichtigt.