6. 6.1. 6.1.1. Zum abziehbaren Fahrzeugaufwand machen die Rekurrenten im Wesentlichen geltend, die Sofortabschreibung von CHF 30'000.00 auf den F. XA sei korrekt vorgenommen worden, weshalb die Aufrechnung durch die Steuerkommission Q. zu Unrecht erfolgt sei. Die vom Gesetzgeber geforderten buchhalterischen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sofortabschreibung seien vorliegend erfüllt gewesen. Das Fahrzeug sei auf einem separaten Konto verbucht und Anlage- und Endwert seien einzeln ausgewiesen worden. Für die private Nutzung des F. XB (als Vorgänger des F. XA) sei im Geschäftsjahr 2014 ein Privatanteil von CHF 3'000.00 abgerechnet worden.