Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der von den Rekurrenten eingereichten Unterlagen ist von einer überwiegenden geschäftlichen Nutzung des F. XB und somit von einem Geschäftsfahrzeug auszugehen. Ist der F. XB als Geschäftsfahrzeug zu qualifizieren, gilt dasselbe für das Nachfolgefahrzeug, den F. XA.