Obwohl mit Ausnahme der beispielhaften Kundenrechnungen (die nur zum Teil mit Fahrten zusammenhingen, die mit dem F. XB zurückgelegt worden sein können und von denen zudem rund ein Drittel an im Kanton Aargau ansässige Kunden gerichtet waren) keine konkreten Nachweise der mit dem F. XB aus geschäftlichen Gründen im Aussendienst zurückgelegten Strecke erbracht wurden, ist aufgrund des Zwecks der Einzelunternehmung glaubhaft, dass nicht alle Fahrten (z.B. Reparaturen und Beratungen vor Ort) mit dem Nutzfahrzeug ausgeführt worden sind, zumal dann, wenn auch der in der Einzelunternehmung mitarbeitende Sohn des Rekurrenten - 11 -