4.3.2. Die Rekurrenten räumen selber ein, dass der F. XE (nachfolgend: F. XE) möglicherweise nicht überwiegend geschäftlich genutzt werde. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges wurde von den Rekurrenten weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen. Aufgrund der Funktion der Rekurrentin in der Einzelunternehmung (administrative Tätigkeiten) drängt sich keine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges auf. Der F. XE gilt demzufolge als Privatfahrzeug und ist neu dem Privatvermögen zuzuordnen – mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.