Bei den beiden Fahrzeugen der Marke G. handelt es sich um Kastenwagen, die angesichts des Zwecks der Einzelunternehmung ("Handel mit und [...]") ohne Weiteres als Geschäftsfahrzeuge zu qualifizieren sind. Dies ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob der F. XE (nachfolgend Erw. 4.3.2.), der F. XB sowie der F. XA (nachfolgend Erw. 4.3.3.), der F. XD - 10 - (nachfolgend Erw. 4.3.4) und der H. XH (nachfolgend Erw. 4.3.5.) zum Geschäfts- oder Privatvermögen der Rekurrenten gehören.