4.1.6. In der Replik lassen die Rekurrenten vorbringen, die buchhalterischen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sofortabschreibung seien vorliegend erfüllt. Der neu erworbene F. XA sei auf einem separaten Konto verbucht und Anlage- und Endwert seien einzeln ausgewiesen worden. Selbst wenn der F. XA nicht überwiegend geschäftlich genutzt würde, müsste für die damit geschäftlich durchgeführten Fahrten immer noch -7- Geschäftsaufwand anerkannt werden, weshalb die vollumfängliche Aufrechnung der Sofortabschreibung nicht sachgerecht sei.