4.1.5. In der Vernehmlassung wird bestätigt, dass die beiden Nutzfahrzeuge nur während eines Teils des Kalenderjahres gleichzeitig geschäftlich genutzt worden seien. Dass der Rekurrent die F. XC nun als Privatfahrzeug bezeichne, sei widersprüchlich, nachdem er diese im Geschäftsvermögen aktiviert und auf dem Wert derselben Abschreibungen getätigt habe. Zudem anerkenne der Rekurrent selber, dass zumindest ein Fahrzeug der Marke F. als Privatfahrzeug qualifiziert werden müsse. Das müsse folglich das neu angeschaffte Fahrzeug sein, da die drei bisherigen Fahrzeuge immer als Geschäftsfahrzeuge geführt worden seien.