4.1.3. Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, dass nicht alle vier in der Buchhaltung als Geschäftsfahrzeuge geführten Fahrzeuge der Marke F. geschäftlich genutzt werden könnten. Neben dem Betriebsinhaber arbeiteten der Sohn und die Ehefrau (Büroarbeiten) im Betrieb. Zudem befänden sich zusätzlich zwei Nutzfahrzeuge im Geschäftsvermögen. Es sei angesichts der Anzahl Mitarbeiter unwahrscheinlich, dass alle Fahrzeuge gleichzeitig betriebsnotwendig im Einsatz seien, zumal auf die vier Fahrzeuge der Marke F. nur zwei Kontrollschilder eingelöst worden seien. Dies schliesse die gleichzeitige Nutzung der Fahrzeuge aus.