Daraus folgen die allenfalls erforderlichen Anpassungen von Ge- schäfts- und Privatvermögen (Erw. 5.). Anschliessend ist zu prüfen, in welcher Höhe der Fahrzeugaufwand als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht werden kann (Erw. 6.). 4. 4.1. 4.1.1. Bezüglich Zugehörigkeit des im Jahre 2014 neu erworbenen Fahrzeuges zum Geschäfts- oder Privatvermögen wird in der Abweichungsbegründung zur Veranlagungsverfügung festgehalten, beim neu angeschafften Fahrzeug, einem F. XA, handle es sich gemäss Buchhaltung um den vierten F. für die Einzelunternehmung. Aufgrund der Unternehmensstruktur sei nicht davon auszugehen, dass alle vier Fahrzeuge geschäftlich genutzt würden.