3.2. Mit dem Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz an der Aufrechnung der Sofortabschreibung fest. Demensprechend ist im Rekursverfahren noch umstritten und nachfolgend zu prüfen, ob die von den Rekurrenten vorgenommene Sofortabschreibung auf dem neu erworbenen Fahrzeug geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt. Dazu ist zunächst zu untersuchen, ob das Fahrzeug zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen der Rekurrenten gehört, was auch für die übrigen von den Rekurrenten oder der Einzelunternehmung gehaltenen Fahrzeuge zu beantworten ist (Erw. 4.). Daraus folgen die allenfalls erforderlichen Anpassungen von Ge- schäfts- und Privatvermögen (Erw.