gemäss der Antrag gestellt, es sei auf die Aufrechnung der Sofortabschreibung von CHF 30'000.00 zu verzichten. Zudem sei das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. Sie lassen beantragen, das steuerbare Einkommen sei um CHF 29'000.00 und das steuerbare Vermögen um CHF 18'810.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.