1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 220'900.00, davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 10'000.00, und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'498'500.00 veranlagt. Unter anderem wurde dabei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit ein Betrag von CHF 30'000.00 aus nicht anerkannter Sofortabschreibung eines neu erworbenen Fahrzeuges aufgerechnet.