10. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen in ihren Anträgen zu rund 30 %. Sie haben daher die Kosten des Rekursverfahrens zu 70 % zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 35'863.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.