8. Der sogenannte "Kleinverdienerabzug" gemäss § 42 Abs. 1bis StG wird gewährt bis zu einem um die Sozialabzüge gemäss § 42 Abs. 1 StG verminderten Reineinkommen von CHF 34'999.00. Das um die Sozialabzüge verminderte Reineinkommen liegt über diesem Grenzwert, weshalb der Kleinverdienerabzug nicht zu gewähren ist. 9. Der Rekurs erweist sich somit als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen ist auf CHF 35'863.00 festzusetzen. Die Steuerkommission Q. ist anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.