7.6. An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn die Rekurrenten vorbringen, für die Ausgleichskasse und die SUVA würden die CHF 9'000.00 Pauschalspesen nicht abgabepflichtiges Einkommen darstellen. Die Steuerbehörden sind unabhängig in der Qualifikation des steuerbaren Einkommens und in ihrer Betrachtungsweise nicht an den AHV-pflichtigen Lohn gebunden. Es ist den Rekurrenten deshalb nicht zu folgen. 7.7. Damit bleibt es bei einer Aufrechnung von CHF 6'000.00. Das satzbestimmende Einkommen reduziert sich somit um CHF 3'000.00 auf CHF 35'863.00.