Der Wegfall der beiden Aussendienstmitarbeiter und die Übernahme dieser Tätigkeiten kann nicht ohne Weiteres als Grund gelten, die Spesenpauschale zu verdreifachen. Die Rekurrenten durften auch nicht davon ausgehen, dass die Verdreifachung der Pauschale ohne Rückfragen oder Aufforderung, die Spesenbelege einzureichen, von den Steuerbehörden akzeptiert werde. Die Rekurrenten wussten bereits bei Jahresbeginn, dass die Arbeit der beiden Aussendienstmitarbeiter durch den Rekurrenten abgedeckt werden musste, und dass sich die Spesenpauschale von CHF 3'000.00 mutmasslich erhöhen würde.