7.2. Da kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, welches Pauschalspesen vorsieht, haben die Rekurrenten den Nachweis zu erbringen, dass die deklarierte Spesenentschädigung von CHF 9'000.00 Auslagenersatz darstellt. Bereits im Einspracheverfahren und auch im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht führten die Rekurrenten aus, dass sich die E. "schon vor langer Zeit entschieden" habe, auf das Erfassen von hunderten Belegen zu verzichten und pauschale Entschädigungen auszurichten. -8- Belege, die die Höhe der Spesenentschädigung beweisen würden, liegen demnach nicht vor.