7. 7.1. Die Rekurrenten räumen ein, dass die E. über kein vom Kantonalen Steueramt genehmigtes Spesenreglement verfügt. Dasjenige der F. AG kann jedoch, entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Rekurrenten, für die Bewertung der Angemessenheit der Spesenentschädigung des Rekurrenten nicht (sinngemäss) angewendet werden. Sein Arbeitgeber ist nicht die F. AG, auch wenn wie die Rekurrenten vorbringen, seine Arbeitgeberin die F. AG in der Nordwestschweiz vertritt.