6. Vorab ist festzuhalten, dass die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wenn sie geltend machen, dass die Steuerkommission den Pauschalabzug von CHF 3'000.00 in den vorangehenden Steuerperioden anstandslos gewährt habe. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (StE 1997 B 93.4 Nr. 4; AGVE 1989 S. 162). Sie ist in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen gebunden.