Mit der Einsprache reichten die Rekurrenten das Spesenreglement für das Aussendienstpersonal und die Berechnung der Nebenkosten der F. AG in S. ein. Sie machen geltend, wenn der Rekurrent dort angestellt gewesen wäre, hätte er für die gleiche Tätigkeit eine Spesenpauschale von ca. CHF 18'000.00 erhalten. Dieses Spesenreglement sei vom Steueramt des Kantons Thurgau genehmigt worden. Die Rekurrenten seien, wie sich jetzt herausstellte, fälschlicherweise der Meinung gewesen, dass das Reglement für alle in der Schweiz tätigen F.-Betriebe Gültigkeit habe.