Anfangs 2017 habe der Rekurrent zusätzlich den Job von zwei Aussendienstmitarbeitern übernommen, denen gekündigt worden sei. Die Spesenpauschale sei dementsprechend angepasst worden. Den beiden Aussendienstmitarbeitern sei eine jährliche Spesenpauschale von je ca. CHF 10'000.00 ausgerichtet worden, die nie von einem Steueramt beanstandet worden sei. Der Rekurrent habe im Jahr 2017 von frühmorgens bis spätabends knapp 1'000 Kundentermine wahrgenommen. Eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand über die Buchhaltung hätte zu einem nicht auch noch zu bewältigenden Mehraufwand geführt. Sie hätten mit diesem Vorgehen bewusst den Verlust der Vorsteuer in Kauf genommen.