5. 5.1. Die Rekurrenten führen aus, es handle sich beim Betrag von CHF 9'000.00 um den Ersatz tatsächlicher Auslagen. Der Rekurrent habe bis Ende 2016 in seiner Funktion als Verkaufsleiter ca. einen Drittel seiner Arbeitszeit im Aussen- und zwei Drittel im Innendienst verbracht. Ihm sei eine Spesenpauschale von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Diese sei vom Steueramt all die Jahre nicht beanstandet worden.