Allerdings kann auch bei Pauschalspesen auf einen strikten Nachweis verzichtet werden, soweit die Aufwendungen in einem üblichen Rahmen liegen und nach aller Erfahrung glaubhaft sind. Insbesondere wenn die pauschale Spesenvergütung aufgrund exakter Aufzeichnungen während eines repräsentativen Zeitraums festgesetzt wurde, braucht bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht jedes Mal der Verwendungsnachweis geleistet zu werden. Die Pauschalierung von Auslagenersatz darf indessen keineswegs so weit gehen, dass sich der Steuerpflichtige auf diesem Wege von einem zumutbaren Nachweis befreit (AGVE 1997 S. 201, mit Hinweisen; VGE vom 20. August 2008 [WBE.2008.3];