4.2. Der Steuerbehörde, welche die Beweislast für die steuerbegründenden Faktoren trägt, obliegt der Nachweis der Einkünfte. Den Nachweis, dass ein Teil dieser Einkünfte Auslagenersatz darstellt und deshalb nicht der Steuerpflicht unterliegt, muss demgegenüber der Steuerpflichtige in aller Regel mittels Belegen erbringen. Soweit der Arbeitgeber die konkret ausgewiesenen Spesen seines Arbeitnehmers ersetzt, kann und wird die Steuerbehörde in der Regel davon ausgehen, dass es sich vollumfänglich um Auslagenersatz handelt. Für pauschal ausgerichtete Spesenvergütungen gilt dies nicht.