gungsbehörde entscheidet auch über Einsprachen (§ 195 Abs. 1 StG). Vom Spezialverwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde hingegen das Gemeindesteueramt (Schreiben vom 20. März 2020) und nicht die Steuerkommission. Somit hat es seine Richtigkeit, dass der Einspracheentscheid vom Präsidenten der Steuerkommission und vom Leiter des Gemeindesteueramtes in seiner Funktion als Mitglied und Aktuar der Steuerkommission unterzeichnet wurde und die Vernehmlassung lediglich die Unterschrift des Leiters des Gemeindesteueramtes trägt. -5-