2. Der Rekurrent arbeitete im Jahr 2017 für die E. (Kommanditgesellschaft; nachfolgend E.). Gemäss Lohnausweis wurden ihm Pauschalspesen von CHF 9'000.00 für "Repräsentation, Verpflegung, Kleinauslagen, etc." ausbezahlt. Die Steuerkommission Q. rechnete diesen Betrag zum steuerbaren Einkommen. 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wenn sie geltend machen, dass die Vernehmlassung nicht durch die Steuerkommission, sondern durch den Leiter des Gemeindesteueramtes Q. unterschrieben wurde. Der Einspracheentscheid sei gemeinsam vom Präsidenten und dem Aktuar der Steuerkommission unterzeichnet worden.