7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuerakten 2015 und 2016 beigezogen. 8. Aufforderungsgemäss nahmen A. und B. mit Schreiben vom 25. Februar 2021 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2021 Stellung, reichten aber keine Unterlagen ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).