1. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 44'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 44'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. November 2019 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 Einsprache. Sie beantragten, die Aufrechnung von Familienzulagen von CHF 6'000.00 und die Aufrechnung der Spesenpauschale von CHF 9'000.00 seien zu stornieren.