7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Mangels getrennter Ehe binden die Folgen des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils auch den Ehemann der Rekurrentin (vgl. hierzu VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen). - 12 - 9. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.