Im Weiteren wurde nicht bestritten, dass, wie von der Vorinstanz vorgebracht, noch immer eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel der Ehegatten besteht. Auch ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hätten, wenn die Rekurrentin den Einwohnerdiensten der Gemeinde S. anlässlich ihres Zuzugs von T. (SG) mitteilte, dass sie und ihr Ehemann nach wie vor verheiratet seien und er in unbestimmter Zeit auch nach S. ziehen werde (vgl. Aktennotiz der Einwohnerdienste S. vom 11. November 2020). 6.4. Somit ergibt sich, dass die Rekurrentin nicht in (tatsächlich) getrennter Ehe lebt. Eine Haftungsverfügung ist daher auch aus diesem Grund abzulehnen.