6.3. Vorliegend behauptet die Rekurrentin nicht, dass ihre Ehe nicht mehr gelebt werde. Zwar führt sie aus, sie lebe seit einigen Jahren von ihrem Ehemann faktisch getrennt. Sie macht aber nicht geltend, dass die Ehe gescheitert sei. Die angegebene Begründung allein (getrennte Wohnsitze) spricht nicht für die endgültige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft. Im Weiteren wurde nicht bestritten, dass, wie von der Vorinstanz vorgebracht, noch immer eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel der Ehegatten besteht.